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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der einfachferber Agentur für Kommunikation GbR, Bröltalstraße 4, 53773 Hennef


Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der einfachferber Agentur für Kommunikation GbR. Bei Auftragserteilung willigt der Auftraggeber in die AGB der einfachferber, die jederzeit online einsehbar sind, ein.
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen einfachferber und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

1. Gegenstand des Vertrages


1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der einfachferber Agentur für Kommunikation GbR, nachfolgend in Kurzform einfachferber genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform Kunde genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.


1.2. einfachferber erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags (z.B. angenommenes Angebot bzw. erteilter Auftrag) und dieser AGB. Die AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei denn, dies wird ausdrücklich so vereinbart.


1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


1.4. einfachferber erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zum Zwecke der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation oder der Firmenpräsentation im Bereich der neuen und der klassischen Medien. Dazu kann je nach Vertragsinhalt auch die Entwicklung von Konzepten, Designs, Layouts, Texten, Websites oder anderen kreativen Vorschlägen gehören.  Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.


2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags


2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der einfachferber auszuhändigende Briefing. Die Vertragspflichten der einfachferber ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. übersandten Angeboten und vereinbarten Aufträgen zwischen einfachferber und dem Auftraggeber.


2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Änderungswünsche können eine entsprechende Verschiebung von Terminen zur Folge haben.


2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen einfachferber, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen einfachferber resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte


3.1. einfachferber überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei einfachferber.


3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


3.3. einfachferber darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen einfachferber und Kunde ausgeschlossen werden.


3.4. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen die Arbeiten der einfachferber vom Kunden oder von vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht einfachferber vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.


3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von einfachferber.


3.6. Über den Umfang der Nutzung steht einfachferber ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung


4.1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.


4.2. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Bei Auftragserteilung ohne schriftlichen Vertrag wird nach Aufwand zu einem festen Stundensatz abgerechnet. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht einfachferber ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.


4.3. Angemessene Aufwändungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.

4.4. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann einfachferber dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von einfachferber verfügbar sein.


4.5. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der einfachferber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und einfachferber von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.


4.6. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projekts, berechnet einfachferber dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn  des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.


4.7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von einfachferber sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er hiermit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten.


4.8. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von einfachferber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, ist einfachferber berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat. Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert einfachferber dadurch nicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt einfachferber vorbehalten.

5. Zusatzleistungen


5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur


6.1. einfachferber ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

7. Pflichten des Kunden


7.1. Der Kunde stellt einfachferber alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von einfachferber sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.


7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der einfachferber erteilen.

8. Gewährleistung und Haftung von einfachferber


8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch einfachferber erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. einfachferber ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt einfachferber von Ansprüchen Dritter frei, wenn einfachferber auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch einfachferber beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden zu erfolgen. Erachtet einfachferber für eine durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt die Kosten hierfür der Kunde.


8.2. einfachferber haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. einfachferber haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.


8.3. einfachferber haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von einfachferber wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von einfachferber, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von einfachferber für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von einfachferber nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

9. Verwertungsgesellschaften


9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von einfachferber verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der einfachferber gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.


9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Leistungen Dritter


10.1. Von einfachferber eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der einfachferber. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von einfachferber weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten


11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten (Rohdaten, offene Daten) und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von einfachferber angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. einfachferber schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

12. Media-Planung und Media-Durchführung


12.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt einfachferber nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet einfachferber dem Kunden durch diese Leistungen nicht.


12.2. einfachferber verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.


12.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist einfachferber nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet einfachferber nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen einfachferber entsteht dadurch nicht.

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen


13.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.


14.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.


14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der einfachferber.

Stand: 01/2024

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